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8.    Intervention und Verfahrensabläufe


Intervention heißt einschreiten, wenn eine Situation vorliegt, bei der es den Schutz der uns anvertrauten Kinder erfordert.  Das setzt voraus, dass eine interne sowie externe Gefährdung durch genaues Hinsehen wahrgenommen wird und die Anhaltspunkte für die Vermutung dokumentiert werden. Deswegen ist es wichtig, dass dem pädagogischen Personal die Verfahrensabläufe bekannt sind:


Verfahrensabläufe bei Kindeswohlgefährdung nach §§8a und 8b SGB VIII
1.    Erkennen einer Gefährdung, Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte und dokumentieren
2.    Leitung und Träger informieren
3.    Fachberatung hinzuziehen
4.    Bei der Gefährdungsbeurteilung mehrere Fachkräfte einbeziehen und eine insoweit erfahrene Fachkraft (ISEF) durch die Leitung hinzuziehen
5.    Personensorgeberechtigte sowie Kinder einbeziehen, soweit nicht der Kinderschutz dadurch infrage gestellt wird
6.    Geeignete Maßnahmen in Absprache aller Beteiligten ergreifen und bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken
7.    Das Jugendamt informieren, falls die Hilfen nicht ausreichen, um die Gefährdung abzuwenden.
8.    Meldepflicht des Trägers an die Aufsichtsbehörde nach §47 SGB VIII sowie der Polizeidienststelle Buchloe und der Rechtsabteilung der Diözese Augsburg.
Diese wären:
•    Fehlverhalten vom pädagogischen Personal und durch diese verursachte Gefährdung der zu betreuenden Kindern
•    Straftaten bzw. Strafverfolgung vom pädagogischen Personal
•    Gefährdung, Schädigung durch zu betreuende Kinder

8.1 Handlungsplan interne Gefährdung


Maßnahmen          Inhalte 
Vorgehen bei Verdachtsfällen     -    Beobachtung, Dokumentation, Austausch mit den Kollegen, Einbezug der Kinderschutzbeauftragten und ggf. der Leitung 
Sofortmaßnahmen     -    streitende Kinder trennen, bei grenzverletzendem Verhalten vom pädagogischen Personal, sofort Gespräch im Büro
-    Bei anhaltendem Verdacht sofortige Beurlaubung des pädagogischen Personals
-    Bedürfnisse/Bedarfe bei den Betroffenen erfragen 
Einschaltung von Dritten     -    Austausch und Beratung durch die ISEF
-    §47 SGBVIII Meldung, wenn erforderlich 
Dokumentation     -    Mit Datum vermerken, was beobachtet wurde (siehe Anhang)
Datenschutz     -    Meldung an die Leitung mit Namen
-    Beratung durch die ISEF anonymisiert
Aufarbeitung/ Rehabilitation    -    Transparenz für Eltern und Team 
-    siehe nachfolgender Text

Rehabilitation bei unbegründetem Verdacht und Aufarbeitung
Bei einem nicht bestätigten Verdacht ist die sorgfältige Aufarbeitung äußerst notwendig. Hierbei wird das Ziel verfolgt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kindern, Eltern und Fachkräften der Kita wieder aufzubauen. Im Interesse der gesamten Einrichtung ist es von Nöten, den Ruf des betroffenen Personals wieder herzustellen 
Um dieses Ziel zu erreichen, werden folgende Rehabilitationsmaßnahmen ergriffen:
•    Elterngespräche
•    Gespräche mit dem pädagogischen Personal
•    Elternabend mit Abgabe einer Erklärung durch den Träger
•    Für das Team: Supervision und Teamentwicklungsmaßnahmen wie z.B. Teamklausur

8.2 Handlungsplan externe Gefährdung


Gefährdung im sozialen Umfeld der Kinder (§8a SGVIII)
Maßnahmen          Inhalte 
Vorgehen bei Verdachtsfällen     -    Beobachten 
-    Dokumentation 
Sofortmaßnahmen     -    Information Leitung, Kinderschutzbeauftragte und direkte Kollegen
Einschaltung von Dritten     -    Information und Beratung durch die ISEF 
-    Gespräch mit den Erziehungsberechtigten (nach Rücksprache mit Leitung) wenn es der Lösung des Problems dienlich ist
-    Gegebenenfalls §8a SGB VIII Meldung an das Jugendamt
Dokumentation     -    Skala für Kindeswohlgefährdung (siehe Anhang)
Datenschutz     -    Meldung an die Leitung mit Namen
-    Beratung durch die ISEF anonymisiert

Meldepflichtig sind nicht alltägliche, akute Gefährdungssituationen oder anhaltende negative Entwicklungen über einen gewissen Zeitraum, die sich auf das Wohl von Kindern auswirken oder sich auswirken können.